Ein weiterer Ausschnitt aus meinem neuen Buch:
„§ 18 Einkommensteuergesetz definiert wer Freiberufler ist. Alle zutreffenden Berufe und Berufsgruppen, die hier genannt sind, sind Freiberufler. Wer hier nicht drin ist: schade, schade, schade. Die sind Gewerbetreibende.
Freiberufler haben diverse Privilegien. Einerseits zahlen diese keine Gewebesteuer, andererseits dürfen sie unabhängig von Umsatz und Gewinn immer eine Einnahmen-Überschuß-Rechnung durchführen. Das bringt eine einfachere Verwaltung im Unternehmen mit sich. Gewerbetreibende sind da also gekniffen. Damit wären wir dann bei der Abgabenordnung. In der steht nämlich beispielsweise ab wann Gewerbetreibende eine Bilanz aufstellen müssen.
Bei genauerer Betrachtung macht die Unterscheidung zwischen Freiberuf und Gewerbe in der Praxis erhebliche Probleme. Beispielsweise muß ein Baugutachter Ingenieur sein und daher ist seine Gutachtertätigkeit dem Freiberuf zuzuordnen. Ein Kfz-Gutachter muss „nur“ den Meisterbrief haben. Da da kein Studium dahinter steht wird der Kfz-Gutachter als Gewerbetreibender angesehen. Das Unsinnige dabei ist, daß sie beide der gleichen Tätigkeit nachgehen. Sie sehen sich etwas an, machen Fotos und schreiben darüber etwas.
Ähnlich seltsam sind die Handhabungen bei Unternehmensberatern und Coaches. Das sind nicht mal geschützte Berufe. Trotzdem werden diese im Regelfall vom Finanzamt als Freiberufler anerkannt. “
Stefan Scholz, 03.06.2013